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BGG NRW

§ 10 Barrierefreie Informationstechnik

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGG%20NRW/10#abs-1 (1) Die Träger öffentlicher Belange gestalten die von ihnen zur Verfügung gestellten Programmoberflächen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung sowie ihre Online-Auftritte und Angebote technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderungen genutzt werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGG%20NRW/10#abs-2 (2) Öffentliche Stellen des Landes gestalten Websites und mobile Anwendungen gemäß Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1) im Internet sowie im Intranet barrierefrei, so dass sie von Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt genutzt werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGG%20NRW/10#abs-3 (3) Die barrierefreie Gestaltung erfolgt nach Maßgabe der gemäß § 10e zu erlassenden Verordnung. Soweit diese Verordnung keine Vorgaben enthält, erfolgt die barrierefreie Gestaltung nach den anerkannten Regeln der Technik.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGG%20NRW/10#abs-4 (4) Von den Vorgaben zur Barrierefreiheit darf nur abgewichen werden, wenn und soweit die barrierefreie Gestaltung gemäß Absatz 2 für öffentliche Stellen des Landes einen unverhältnismäßigen Aufwand bewirkt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGG%20NRW/10#abs-5 (5) Die Regelungen in Absatz 2, § 10b sowie die Regelungen zum Überwachungs- und Ombudsverfahren gelten nicht für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sowie Schulen und Ersatzschulen mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen. Wenn und soweit Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege, Schulen sowie Ersatzschulen Träger öffentlicher Belange nach § 2 des Inklusionsgrundsätzegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) in der jeweils geltenden Fassung sind, bleibt die Verpflichtung zur barrierefreien Gestaltung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 unberührt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGG%20NRW/10#abs-6 (6) Angebote öffentlicher Stellen im Internet, die auf Websites Dritter veröffentlicht werden, sind soweit möglich barrierefrei zu gestalten.

§ 9 § 10a